Ermittlungsverfahren eingestellt

Staatsanwaltschaft Halle stellt Ermittlungsverfahren

gegen Direktkandidaten der DIE LINKE ein.

Mit Schreiben vom 20.07.2009, erstaunlicherweise erst am 01.08.2009 dem Beschuldigten zugestellt, stellt die Staatsanwaltschaft Halle das auf Grund einer Anzeige vom Landrat Herrn Schatz u. a. wegen angeblicher „üblen Nachrede und Verleumdung“ gegen den Direktkandidaten für die Bundestagswahl der DIE LINKE eröffnete Ermittlungsverfahren schon nach wenigen Tagen ein. Koch erklärt dazu: Auf Grund meiner Pressemitteilung vom 23.06.2009 „Quo vadis Mansfeld-Südharz? Wohin soll das noch führen Herr Schatz?“ erstattete der Landrat des Landkreises Mansfeld-Südharz Herr Schatz Strafanzeige gegen mich bei der Staatanwaltschaft Halle und drohte mit gleichlautenden Schreiben Verantwortlichen des Kreisverbandes der Partei DIE LINKE massiv ebenfalls mit einer Strafanzeige wegen „Beihilfe“. Insbesondere verstieg sich Herr Schatz in seinem Schreiben vom 09.07.2009 an die Vorgenannten zu der ungeheuerlichen Behauptung, ich zitiere:
„Diese Presserklärung des Herrn Koch erfüllt aus meiner Sicht in mehrerer Hinsicht die Straftatbestände der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB), der üblen Nachrede (§ 186 StGB), der Verleumdung (§ 187 StGB) und der üblen Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB) sowie eventuell weiterer Straftaten.“ Die Staatsanwaltschaft Halle führt in o. g. Schreiben dazu folgendes aus, ich zitiere wieder: „Dem Text des Internetbeitrages und dem von Ihnen beigefügten Zeitungsartikel entnehme ich, dass die Äußerungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit einem Streit innerhalb der kommunalen Verwaltung und der politischen Parteien untereinander zu sehen sind. Gegenstand des Streits sind unterschiedliche Ansichten über den Umgang mit kommunalen Betrieben. Es handelt sich dabei um eine Auseinandersetzung, die für die Bürger und damit für die Öffentlichkeit von Interesse ist. Der Beschuldigte versucht in seiner Erklärung, vermeintliche Missstände in Ihrer Arbeit aufzuzeigen. In einem solchen Zusammenhang aber sind nach der Rechtsprechung auch scharfe und sogar ehrverletzende oder anderweitig herabwürdigende Äußerungen hinzunehmen, solange dabei die damit beabsichtigte Verteidigung der persönlichen (auch politischen) Interessen im Vordergrund steht und nicht allein die Disqualifizierung oder Diffamierung des Angegriffenen. Die Ausführungen in dem von Ihnen gerügten Internetbeitrag aber lassen das vorherrschende Interesse des Beschuldigten an einer konstruktiven Arbeit der kommunalen Verwaltung noch ausreichend erkennen. Aus diesen Gründen habe ich das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.“ Diesem habe ich nichts hinzuzufügen.
Von der Strafanzeige des Landrates Herrn Schatz und dem Schreiben der Staatsanwaltschaft liegt eine Kopie in der Geschäftsstelle der Linken vor.